Standardverkaufsbedingungen

I. Angebot

Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant behält sich Urheberrechte und Eigentumsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Kunden als geheim bezeichneten Pläne gegenüber Dritten geheim zu halten, es sei denn, der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Offenlegung.

II. Lieferumfang

Bei einem Angebot des Lieferanten mit Bindefrist ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, solange keine Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung auf den Transport im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zusätzlich zu den Preisen wird die Mehrwertsteuer in Höhe des aktuell geltenden Satzes erhoben.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung ohne Abzüge an den Zahlungsort des Lieferanten in voller Höhe bar zu leisten.
  3. Nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Zahlungsforderungen sind Aufrechnungen mit Forderungen des Lieferanten zulässig.
  4. Das Recht zur Zurückbehaltung einer Zahlung besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Zahlungsaufforderungen.

IV. Liefertermin

  1. Die Frist für die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk vor Ablauf der Frist verlässt oder als versandbereit gemeldet wurde.
  3. Die Frist verlängert sich entsprechend, wenn aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, Maßnahmen ergriffen werden müssen, soweit solche Schwierigkeiten nachweislich einen erheblichen Einfluss auf die Herstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes haben. Gleiches gilt, wenn es sich um Subunternehmer handelt, die von den Umständen betroffen sind. Auf solche Schwierigkeiten hat der Lieferant auch dann zu reagieren, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugszustandes entstehen. Der Lieferant hat den Beginn und das Ende solcher Schwierigkeiten dem Kunden so schnell wie möglich zu melden.
  4. Entsteht dem Besteller durch einen vom Lieferanten verschuldeten Verzug ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung wie folgt zu verlangen. Die Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, im Ganzen aber höchstens 5 Prozent vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferanten entstandenen Kosten, mindestens jedoch für jeden Monat ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig mit dem Liefergegenstand zu verfahren und den Besteller auch zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt zu beliefern.
  6. Voraussetzung für die Einhaltung des Liefertermins ist, dass der Besteller seinen Teil des Vertrages einhält.

V. Gefahrübergang und förmliche Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Transport- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Der Besteller hat die Ware bei Lieferung anzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Rechte nach Ziffer VII bleiben hiervon unberührt.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller verzichtet hiermit auf alle seine Ansprüche gegen Dritte aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes in der dem Lieferanten geschuldeten Höhe. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und die sonstigen oben aufgeführten Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird der Gegenstand verpfändet oder beschlagnahmt oder gelangt er sonst in die Verfügungsgewalt Dritter, so hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Macht der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend oder verpfändet er die Ware, stellt dies keinen Vertragsbruch dar.

VII. Haftung bei Mängeln der gelieferten Ware

Für Mängel der Lieferung (einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften) haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Maßgabe von Ziffer IX wie folgt:

  1. Alle Teile, die innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme aufgrund von Umständen, die vor Gefahrübergang – insbesondere wegen mangelhafter Konstruktion, mangelhafter Materialien oder mangelhafter Ausführung – entstanden sind, ganz oder teilweise unbrauchbar werden, sind nach billigem Ermessen des Lieferanten kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Werden solche Mängel festgestellt, ist der Lieferant unverzüglich zu informieren. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Sollte sich der Versand ohne Verschulden des Lieferanten verzögern, erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Ansprüche aus der ihm vom Lieferanten des Fremderzeugnisses geschuldeten Haftung.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Mängelrüge; es verjährt jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Für Schäden, die aus einer der folgenden Ursachen entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung durch Gebrauch; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; in jedem Fall, sofern sie nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.
  4. Damit der Lieferant Reparaturen und Ersatzlieferungen nach billigem Ermessen durchführen kann, muss der Besteller nach Rücksprache mit dem Lieferanten ausreichend Zeit und Gelegenheit für die Reparatur und/oder den Austausch einräumen. Ist dies nicht der Fall, ist der Lieferant von seiner Verpflichtung befreit. Nur in Fällen tatsächlicher und dringender Gefährdung der Betriebssicherheit und der Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden (über die der Lieferant unverzüglich zu informieren ist) oder in Fällen, in denen der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, kann der Besteller den Mangel selbst oder mit Unterstützung Dritter beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen.
  5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteils einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Alle anderen Kosten trägt der Besteller.
  6. Für das Ersatzteil und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Für Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Reparaturen, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten durch oder im Auftrag des Bestellers durchgeführt werden, besteht keine Haftung.
  8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ersatzansprüche für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  9. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften des Liefergegenstandes gesetzlich zwingend haftet.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Lieferung von Betriebs- und Wartungsanleitungen für den Liefergegenstand) vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Ziffern VII und IX unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers.

IX. Rücktrittsrecht und sonstige Verpflichtungen des Bestellers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang endgültig und gänzlich unmöglich wird. Gleiches gilt bei Unvermögen auf Seiten des Lieferanten. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Anzahl gleichartiger Gegenstände bestellt ist, die nicht vollständig geliefert werden können, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; besteht ein solches Ablehnungsinteresse nicht, so kann der Besteller die Zahlung entsprechend mindern.
  2. Liegt ein Verzug im Sinne von Ziffer IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er bei Nichteinhaltung der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit der Lieferung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Zahlung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gestellte Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung (für Mängel, für die er nach den Lieferbedingungen haftet) durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
  5. Soweit der Lieferant mit dem Besteller einen Exklusivvertrag abschließt, in dem sich der Besteller verpflichtet, bestimmte Waren ausschließlich beim Lieferanten zum Zwecke des Weiterverkaufs zu bestellen, kann der Lieferant vom Vertrag fristlos zurücktreten, wenn der Besteller diese Waren bei Wettbewerbern bestellt.
  6. Treten unvorhergesehene Umstände im Sinne von Ziffer IV der Lieferbedingungen auf und sind sie von wirtschaftlicher Bedeutung oder verändern die vertragliche Verpflichtung des Lieferanten oder wirken sich tiefgreifend auf das Geschäft des Lieferanten aus und wird die Unmöglichkeit der Erfüllung rückwirkend erkennbar, so wird der Vertrag entsprechend angepasst. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines solchen Rücktritts. Möchte der Lieferant von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  7. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, soweit es sich um Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art (auch von solchen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind) handelt.

X. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferanten oder für die die Lieferung ausführende Niederlassung des Lieferanten zuständig ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht Klage zu erheben.

Erkat